LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 21.03.2012
L 11 KA 83/11 B ER
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 20.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 16 KA 119/11

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 21.03.2012 (L 11 KA 83/11 B ER) - DRsp Nr. 2012/7919

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.03.2012 - Aktenzeichen L 11 KA 83/11 B ER

DRsp Nr. 2012/7919

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 20.07.2011 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 42.908,63 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Streitig ist die Vergütung polysomnographischer Leistungen.

Die Antragstellerin ist eine Berufsausübungsgemeinschaft, die von zwei zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Fachärzten für Innere Medizin, Lungen- und Bronchialheilkunde, Allergologie/Schlafmedizin, Sportmedizin/Ernährungsmedizin, Umweltmedizin geführt wird. Die Antragsgegnerin erteilte ihnen die Genehmigung zur Erbringung und Abrechnung von Polysomnographien gemäß Nr. 30901 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs (EBM).