Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 21.07.2011 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 72.110,32 EUR festgesetzt.
I.
Streitig ist die Vergütung polysomnographischer Leistungen.
Die Antragstellerin ist eine aus vier Mitgliedern bestehende Berufsausübungsgemeinschaft. Deren Gesellschafter sind als Fachärzte für Innere Medizin mit dem Schwerpunkt Pneumologie niedergelassen und zur vertragsärztlichen Versorgung in N zugelassen. Die Antragsgegnerin erteilte ihnen die Genehmigung zur Erbringung und Abrechnung von Polysomnographien gemäß Nr. 30901 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs (EBM).
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