Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 28.11.2008 geändert. Der Klägerin wird für das Klageverfahren ab dem 04.11.2008 Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt S, T, beigeordnet.
Die zulässige Beschwerde ist begründet.
Nach § 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. §§ 114, 115 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält eine Beteiligte, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten für die Prozessführung nicht aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
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