Die Beschwerden des Antragsstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 13.11.2008 werden zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Die Antragsgegnerin gewährte dem Antragsteller für die Zeit vom 27.05. bis 26.07.2008 Fahrtkostenhilfe für die tägliche Hin- und Rückfahrt zwischen Wohnung und auswärtiger Arbeitsstätte. Ab August 2008 berücksichtigte sie die erforderlichen Fahrtkosten zur Arbeitsstätte nur noch im Rahmen des auf die Grundsicherungsleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) anrechenbaren Erwerbseinkommens des Antragsstellers, was insgesamt zu einer ungekürzten Leistungsbewilligung (Regelsatz und Kosten der Unterkunft) führte.
Mit seinen am 30.10.2008 beim Sozialgericht (
Das
Die dagegen gerichteten Beschwerden sind zulässig, aber nicht begründet.
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