Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 31.10.2012 wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller auch im Beschwerdeverfahren.
Die Beschwerde des Antragsgegners ist unbegründet.
Das Sozialgericht (
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