Auf die Beschwerden der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 20.07.2012 geändert. Der Antragstellerin wird für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin L aus C bewilligt. Die Beschwerde bezüglich der Ablehnung des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner hat der Antragstellerin die außergerichtlichen Kosten in beiden Instanzen zu erstatten.
Die zulässigen Beschwerden der Antragstellerin sind hinsichtlich der Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe begründet, bezüglich des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (nunmehr) unbegründet.
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