Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 10.08.2012 geändert. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig verpflichtet, der Antragstellerin zu 1) für die Zeit vom 01.08.2012 bis zum 30.11.2012 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 374 EUR monatlich zu gewähren. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die Kosten zu einem Sechstel.
I.
Streitig ist, ob einer Gewährung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II entgegensteht.
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