LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 20.09.2012
L 9 SO 333/12 B ER
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 27.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 SO 282/12 ER

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 20.09.2012 (L 9 SO 333/12 B ER) - DRsp Nr. 2012/20535

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.09.2012 - Aktenzeichen L 9 SO 333/12 B ER

DRsp Nr. 2012/20535

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 27.07.2012 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe

Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 27.07.2012 ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und vorläufige Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Auszahlung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII zu Recht abgelehnt. Die Voraussetzungen des § 86b Abs. 2 SGG, derentwegen auf die zutreffenden Ausführungen des SG im angefochtenen Beschluss gem. § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG Bezug genommen wird, liegen nicht vor.