LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 20.09.2012
L 8 R 630/12 B ER
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 14.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 10 R 547/12

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 20.09.2012 (L 8 R 630/12 B ER) - DRsp Nr. 2012/20534

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.09.2012 - Aktenzeichen L 8 R 630/12 B ER

DRsp Nr. 2012/20534

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 14.6.2012 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.522,98 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wehrt sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen einen Bescheid der Antragsgegnerin vom 29.3.2012, mit dem diese eine Beitragsnachforderung von 6.091,93 Euro einschließlich Säumniszuschlägen von 428,00 Euro für den Prüfzeitraum 16.7.2007 bis 1.4.2009 festgesetzt hat, und ein Schreiben der Antragsgegnerin vom selben Tag an die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG), demzufolge die Antragstellerin habe für den Zeitraum vom 1.1. bis 31.3.2009 eine um 808,00 Euro zu geringe Lohnsumme gemeldet.