LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 20.09.2012
L 19 AS 129/12 B
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 19.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 38 AS 3050/10

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 20.09.2012 (L 19 AS 129/12 B) - DRsp Nr. 2012/20533

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.09.2012 - Aktenzeichen L 19 AS 129/12 B

DRsp Nr. 2012/20533

Tenor

Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 19.12.2011 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Kläger wenden sich gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für ihre Klage gegen die teilweise Aufhebung der Bewilligung und die Rückforderung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) wegen der Anrechnung einer Einkommenssteuererstattung auf den Bedarf der Kläger im Mai 2009.

Die Kläger sind Eheleute und bewohnten im streitigen Zeitraum eine ab dem 01.01.2004 angemietete Wohnung von 44 qm Grundfläche, für die eine Netto-Kaltmiete von 210,00 Euro, eine Betriebskostenvorauszahlung von 55,00 Euro, ein Heizkostenzuschuss von 50,00 Euro ohne Kosten der Warmwasserbereitung und 5,00 Euro für die Nutzung einer Satellitenlage zu entrichten waren.

Mit Bescheid vom 17.12.2008 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 26.01.2009 bewilligte die Rechtsvorgängerin des Beklagten (im Folgenden einheitlich: Beklagter) den Klägern für den Bewilligungszeitraum vom 01.01.2009 bis zum 30.06.2009 Leistungen nach dem SGB II unter Ansatz bereinigter Erwerbseinkünfte der Klägerin zu 1) i. H. v. 422,95 Euro monatlich.