LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 20.08.2012
L 12 AS 918/12 B ER
Fundstellen:
FamRZ 2013, 663
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 17.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 35 AS 1008/12

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 20.08.2012 (L 12 AS 918/12 B ER) - DRsp Nr. 2012/17225

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.08.2012 - Aktenzeichen L 12 AS 918/12 B ER

DRsp Nr. 2012/17225

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 17.04.2012 geändert. Der Antragsgegner wird verpflichtet, bei unverändert bleibender, die in der Urkunde des Notars X vom 11.08.2010 festgeschriebenen Unterhaltsverpflichtung des Antragstellers gegenüber seiner Tochter M S bis zum 31.08.2012 i. H. v. 225,00 Euro monatlich und ab 01.09.2012 i. H. v. 272,00 Euro monatlich vorläufig als Absetzbetrag von dem zu berücksichtigenden Einkommen des Antragstellers im Rahmen der ihm nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen bewilligten SGB II Leistungen in Abzug zu bringen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Dem Antragsteller wird für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt I, E, bewilligt.

Gründe

I.

Im zugrundeliegenden Verfahren streiten die Beteiligten darüber, ob bei der Berechnung der dem Antragsteller bewilligten Leistungen nach dem SGB II monatliche Unterhaltszahlungen als Absetzbetrag vom Einkommen des Antragstellers in Abzug zu bringen sind.