LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 20.07.2012
L 12 AS 1897/11 B
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 19.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 29 AS 90/09

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 20.07.2012 (L 12 AS 1897/11 B) - DRsp Nr. 2012/16543

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.07.2012 - Aktenzeichen L 12 AS 1897/11 B

DRsp Nr. 2012/16543

Tenor

Der Klägerin zu 1) wird unter Abänderung des Beschlusses des Sozialgerichts E vom 19.09.2011 ab 22.07.2011 ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin C, E, bewilligt. Im Übrigen wird die Beschwerde der Klägerin zu 1) zurückgewiesen. Dem Kläger zu 2) wird unter Abänderung des Beschlusses des Sozialgerichts Dortmund vom 19.09.2011 ab 06.03.2009 ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin C, E, bewilligt. Kosten haben die Beteiligten einander im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Streitig ist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) ab 06.03.2009 für ein Klageverfahren, in dem die Kläger höhere Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) begehren.

Die 1949 geborene Klägerin und der 1954 geborene Kläger stehen bei dem Beklagten im Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. In dem hier streitigen Zeitraum von November 2008 bis April 2009 bewohnten sie zusammen zwei durch Darlehen finanzierte insgesamt 114 qm große Eigentumswohnungen unter der Anschrift G-straße 00, E.