LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 20.07.2012
L 12 AS 1036/12 B
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 17.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 43 AS 4586/11

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 20.07.2012 (L 12 AS 1036/12 B) - DRsp Nr. 2012/15823

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.07.2012 - Aktenzeichen L 12 AS 1036/12 B

DRsp Nr. 2012/15823

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 17.04.2012 wird zurückgewiesen. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Streitig ist, ob der Klägerin Prozesskostenhilfe (PKH) für ein Klageverfahren um die Übernahme von Kosten eines Widerspruchsverfahrens zu bewilligen ist.

Die Klägerin bezog von dem Beklagten Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Am 17.02.2011 beantragte sie die Zustimmung des Beklagten gem. § 22 Abs. 2 SGB II zum Umzug nach J. Zur Begründung des Umzugs gab sie an, gesundheitliche Probleme zu haben und sich immer schwerer zu tun, Alltagsprobleme zu lösen. In Deutschland habe sie niemanden außer ihrem Sohn, der bereit sei, sie zu unterstützen. Dieser habe nun aus beruflichen Gründen nach J umziehen müssen. Ihrem Antrag fügte sie einen Arztbericht und ein Attest des sie behandelnden Arztes Dr Q vom 15.02.2011 bei, wonach sie möglichst nicht allein leben solle sowie ein Schreiben ihres Sohnes, dass dieser seine Mutter nicht im Stich lassen wolle.