Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Aachen vom 05.05.2011 wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller wenden sich gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für ihr abgeschlossenes Eilverfahren im Bereich der Grundsicherung nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II).
Die Antragstellerin zu 1) ist Mutter der minderjährigen Antragstellerinnen zu 2) und 3). Am 08.04.2011 beantragte sie Leistungen nach dem SGB II und wurde aufgefordert, bis zum 26.04.2011 weitere im Einzelnen aufgeführte Unterlagen zur Bearbeitung ihres Leistungsantrages einzureichen.
Am 17.04. reichte sie Teile der erbetenen Unterlagen ein und erhielt zur Beibringung der weiteren Unterlagen eine Fristverlängerung bis zum 20.05.2011.
Mit per Fax vom 19.04.2011 übermitteltem Anwaltsschreiben teilten die Antragsteller mit, die im Einzelnen bezeichnete Unterlagen nicht beibringen zu können, da sie sich bei dem getrennt lebenden Ehemann der Antragstellerin zu 1) befänden und dieser zur Herausgabe nicht bereit sei. Den Antragstellern stünden keine Mittel zur Verfügung. Es werde eine Lösung bis zum 21.04.2011 erwartet, bei fruchtlosem Verstreichen der Frist das Sozialgericht angerufen.
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