Auf die Beschwerde der Kläger wird der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 09.10.2013 geändert und den Klägern für das Verfahren vor dem Sozialgericht Düsseldorf ab dem 17.06.2013 ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt I aus E beigeordnet.
I.
In dem Klageverfahren vor dem Sozialgericht Düsseldorf (Az. S 12 AS 1532/13) ist streitig, ob die der Klägerin zu 1) aufgrund der Pflege einer dritten Person zugeflossenen Geldmittel zutreffend als die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) minderndes Einkommen berücksichtigt worden sind; ferner ist die Zulässigkeit der Klageerhebung durch den Kläger zu 2), geb. am 00.00.1998, streitig.
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