LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 20.04.2012
L 19 AS 167/12 NZB
Vorinstanzen:
SG Detmold, vom 20.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 8 AS 2138/10

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 20.04.2012 (L 19 AS 167/12 NZB) - DRsp Nr. 2012/10909

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.04.2012 - Aktenzeichen L 19 AS 167/12 NZB

DRsp Nr. 2012/10909

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 20.12.2011 - S 8 AS 2138/10 - wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt die Gewährung von Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von 120,- EUR mtl. für die Zeit vom 01.08.2010 bis 31.01.2011.

Der am 00.00.1975 geborene Kläger bewohnt im Haus seiner Eltern ein Zimmer und benutzt das Bad und die Küche mit. Er zahlt pauschal an seine Eltern 150,- EUR monatlich. Nach Angaben des Zeugen H (H), des Vaters des Klägers, gegenüber der Rechtsvorgängnerin des Beklagten (nachfolgend einheitlich: Beklagter) und dem Finanzamt I handelt es sich um eine Pauschalmiete inklusive Wasser, Strom, Heizung, Essensgeld, Telefonkosten. Gegenüber dem Finanzamt I schätzte der Zeuge H im August 2007 den in dem Betrag von 150,- EUR monatlich enthaltenen Anteil an Miete ohne Betriebs- und Heizkosten auf 5,- bis 10,- EUR.