LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 20.03.2012
L 19 AS 363/12 B ER
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 16.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 AS 4051/11

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 20.03.2012 (L 19 AS 363/12 B ER) - DRsp Nr. 2012/7917

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.03.2012 - Aktenzeichen L 19 AS 363/12 B ER

DRsp Nr. 2012/7917

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 16.01.2012 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Der am 00.00.1981 geborene Antragsteller absolviert seit dem 00.09.2011 eine Ausbildung zum Sozialhelfer an dem Katholischen Berufskolleg, Fachschule für Sozialpädagogik, K-Akademie e.V. Die Gewährung von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) wurde wegen Überschreitens der Altersgrenze nach § 10 Abs. 3 BAföG abgelehnt (Bescheid des Amts für Ausbildungsförderung der Stadt Essen vom 30.08.2011). Hiergegen ist ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht anhängig.

Der Antragsgegner hob mit Bescheid vom 25.05.2001 die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts an den Antragsteller mit Wirkung zum 01.09.2011 auf. Durch Bescheid vom 14.10.2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 02.03.2011 lehnte der Antragsgegner die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II ab.

Am 21.10.2011 hat der Antragsteller beantragt, den Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtschutzes zu verpflichten, ihm vorläufig Leistungen nach dem SGB II zu gewähren.

Durch Beschluss vom 16.01.2012 hat das Sozialgericht Duisburg den Antrag abgelehnt. Auf die Gründe wird Bezug genommen.