LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 20.03.2012
L 12 AS 352/12 B ER
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 22.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 11 AS 174/12

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 20.03.2012 (L 12 AS 352/12 B ER) - DRsp Nr. 2012/7916

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.03.2012 - Aktenzeichen L 12 AS 352/12 B ER

DRsp Nr. 2012/7916

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 22.02.2012 aufgehoben. Der Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Kosten haben die Beteiligten einander in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Streitig ist die einstweilige Verpflichtung des Antragsgegners, einen Mietrückstand der Antragstellerin auszugleichen bzw. dieser hierzu ein Darlehen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zu gewähren.

Die 1977 geborene Antragstellerin lebte bis 16.01.2012 mit ihren 2001, 2005, 2007 und 2009 geborenen Kindern C, B, M und P in einer Wohnung unter der Anschrift C 0a, 50000 L. Sie bezogen als Bedarfsgemeinschaft von dem Antragsgegner Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II.

Am 14.11. bzw. 18.11.2011 beantragte die Antragstellerin bei dem Antragsgegner ein Darlehen zur Tilgung von Mietrückständen gegenüber ihrem Vermieter, dem WC1, in Höhe von 951,20 Euro. Mit weiterem Schreiben vom 13.12.2011 beantragte sie die Übernahme der Heiz- und Nebenkostenabrechnung des Vermieters für den Nutzungszeitraum 2010 in Höhe von 1.905,53 Euro und zeigte an, dass sie hinsichtlich der Richtigkeit der Berechnungen Einwendungen geltend gemacht habe.