LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 19.11.2012
L 11 KR 473/12 B ER
Vorinstanzen:
SG Münster, vom 08.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 16 KR 453/12

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 19.11.2012 (L 11 KR 473/12 B ER) - DRsp Nr. 2013/45

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.11.2012 - Aktenzeichen L 11 KR 473/12 B ER

DRsp Nr. 2013/45

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 08.08.2012 abgeändert und die Antragsgegnerin verpflichtet, die Kosten für die in der Zeit ab Zustellung dieses Beschlusses bis zum Abschluss des beim Sozialgericht Münster unter dem Aktenzeichen S 16 KR 526/12 anhängigen Hauptsacheverfahrens in Verbindung mit der bei der Antragstellerin erbrachten Chemotherapie durchzuführenden lokoregionalen Tiefenhyperthermie zu übernehmen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens und die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin.

Gründe

I.

Bei der 1966 geborenen Antragstellerin wurde im Februar 2011 ein Adenokarzinom festgestellt. Es erfolgte eine Chemotherapie. Im Mai 2012 wurden Tumorrezidive entdeckt; es wurden nachfolgend multiple Tumore u.a. im Ligamentum gastrocolicum, im Bereich des Dünndarmmesos, der Zwerchfelle, der Leberkapsel und der Gallenblase operativ entfernt. Ab Mitte Juni 2012 erfolgt eine weitere Chemotherapie mit Gemcitabine, Carboplatin und Avastin. Die Chemotherapie wird auf Empfehlung des behandelnden Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. L mit einer lokoregionalen Tiefenhyperthermie kombiniert, da diese nach seiner Auffassung "wahrscheinlich die Zystostatika in ihrer Wirkung verstärkt".