LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 19.09.2013
L 7 AS 1591/13 B ER
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 16.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 5 AS 2558/13

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 19.09.2013 (L 7 AS 1591/13 B ER) - DRsp Nr. 2013/23201

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.09.2013 - Aktenzeichen L 7 AS 1591/13 B ER

DRsp Nr. 2013/23201

Tenor

Auf die Beschwerden der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 16.08.2013 geändert. Der Antragsgegner wird verpflichtet, der Antragstellerin für die Forderung aus Energieschulden in Höhe von 2908,26 EUR vorläufig ein Darlehen zu gewähren. Die Zahlung in Höhe von 2908,26 EUR ist unmittelbar an die Stadtwerke E zu leisten. Der Antragstellerin wird Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren sowie für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung der Rechtsanwaltssozietät I und Partner aus E bewilligt. Der Antragsgegner trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin in beiden Rechtszügen.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die darlehensweise Übernahme von Stromschulden der Antragstellerin bei den Stadtwerken E durch den Antragsgegner.

Die Antragstellerin lebt in Bedarfsgemeinschaft mit ihrem Ehemann und dem im Dezember 2011 geborenen Sohn E. Sie erhalten Leistungen vom Antragsgegner. Die Stromversorgung ist seit Januar 2013 unterbrochen.

Die Antragstellerin bedient nach Aktenlage auf die Außenstände Ratenzahlungen in Höhe von ca. 60,00 EUR sowie einen monatlichen Abschlag von 72,00 EUR monatlich, die direkt vom Antragsgegner an den Versorger gezahlt werden. Zu weiteren Ratenzahlungsvereinbarungen sah sich der Versorger nicht bereit.