LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 19.09.2012
L 19 AS 1371/12 B ER
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 20.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 49 AS 2061/12

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 19.09.2012 (L 19 AS 1371/12 B ER) - DRsp Nr. 2012/20532

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.09.2012 - Aktenzeichen L 19 AS 1371/12 B ER

DRsp Nr. 2012/20532

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 20.06.2012 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Der am 00.00.1964 geborene Antragsteller bezog in der Vergangenheit vorübergehend Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II).

Zahlreiche Verwaltungs- und Gerichtsverfahren mit dem Ziel, weitere Leistungen nach dem SGB II zu erlangen, scheiterten im Wesentlichen an fehlender Erreichbarkeit des Antragstellers, der zwar sporadisch bei der Caritas in M vorspricht, jedoch bislang weder über diese noch an einer sonstigen bekannten Anschrift verlässlich erreichbar ist.

Der Antragsteller hat hierzu nach einem Vermerk des Antragsgegners vom 28.11.2011 angegeben, dass er " eigentlich nirgendwo so richtig wohnen würde im Moment".

Ein Antrag auf Leistungen nach dem SGB II vom 03.11.2011 wurde mit nicht angefochtenem Bescheid vom 31.05.2012, der erneut am 31.05.2012 gestellte Antrag mit nicht angefochtenem Bescheid vom 23.07.2012 abgelehnt.

Mit Beschluss vom 20.06.2012, auf dessen Begründung Bezug genommen wird, hat das Sozialgericht den am 21.05.2012 gestellten Eilantrag abgelehnt, der Antragsteller am 19.07.2012 Beschwerde eingelegt

Eine vom Senat eingeholte Melderegisterauskunft führte zu keinem Ergebnis.