Die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 13.06.2013 werden zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
I.
Die Antragsteller begehren die Verpflichtung des Antragsgegners zur Gewährung von höheren Unterkunftskosten im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes.
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