LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 19.07.2012
L 18 SF 391/11 E

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 19.07.2012 (L 18 SF 391/11 E) - DRsp Nr. 2012/15822

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.07.2012 - Aktenzeichen L 18 SF 391/11 E

DRsp Nr. 2012/15822

Tenor

Auf den Antrag des Antragstellers wird die mit Rechnung vom 14.1.2011 geltend gemachte Vergütung des Antragsgegners gem. § 4 Abs. 1, 7 JVEG auf 0,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um die fristgerechte Geltendmachung der Mehrwertsteuer für die Erstattung eines medizinischen Sachverständigengutachtens.

Gegenstand des dem Kostenfestsetzungsverfahren zu Grunde liegenden und bereits erledigten Berufungsverfahrens (L 18 R 251/09) war das Vorliegen der Voraussetzung einer Rente wegen Erwerbsminderung.

Unter dem 11.8.2010, eingegangen bei Gericht unter dem 16.8.2010, erstattete der Antragsgegner aufgrund gerichtlicher Beweisanordnung vom 18.5.2010 gem. § 106 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ein neurologisch-neurochirurgisches Sachverständigengutachten (Bl. 272 ff. Gerichtsakte).

Mit Kostennote vom 13.8.2010 machte der Antragsgegner für die Erstellung des Gutachtens gegenüber der Staatskasse eine Vergütung in Höhe von insgesamt EUR 2.509,55 geltend.

Die Kosten wurden durch die Kostenbeamtin der Geschäftsstelle antragsgemäß angewiesen.