LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 19.06.2013
L 12 AS 753/13 B ER
Vorinstanzen:
SG Gelsenkirchen, - Vorinstanzaktenzeichen 10 AS 895/13

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 19.06.2013 (L 12 AS 753/13 B ER) - DRsp Nr. 2013/16512

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.06.2013 - Aktenzeichen L 12 AS 753/13 B ER

DRsp Nr. 2013/16512

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen, mit der die Gewährung vorläufigen Rechtschutzes und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe versagt wurde, wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Der Antrag der Antragstellerin, ihr für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Schönfeld, Robert-Koch-Straße 18, 45879 Gelsenkirchen zu bewilligen, wird abgelehnt.

Gründe

I.

Im zu Grunde liegenden Verfahren streiten die Beteiligten über die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) II.

Die 1987 geborene Antragstellerin ist bulgarische Staatsangehörige. Sie reiste im Oktober 2009 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 04.02.2013 die Gewährung von Arbeitslosengeld (AlG) II. Sie erklärte bei der Antragstellung, in den Jahren zuvor selbstständig gearbeitet zu haben und seit 2011 von Herrn Z. unterstützt zu werden.

Der Antrag wurde mit bindend gewordenem Bescheid vom 12.02.2013 abgelehnt. Die Antragstellerin könne keine Leistungen beanspruchen, da sich ihr Aufenthaltsrecht allein aus dem Zweck der Arbeitssuche herleite.