Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund 12.12.2012 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
I.
Die Kläger beziehen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Für die Betreuung der Klägerin zu 3) erhielt die Klägerin zu 2) für den Zeitraum 21.08.2010 bis 20.07.2011 Elterngeld in Höhe von 300,- EUR monatlich. Bis zum Ende des Jahres 2010 wurde dieses Elterngeld bei der Berechnung der Höhe der Leistungen nach dem SGB II nicht berücksichtigt.
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