LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 19.04.2012
L 7 AS 1856/11 B
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 05.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 31 AS 3175/11

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 19.04.2012 (L 7 AS 1856/11 B) - DRsp Nr. 2012/8963

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.04.2012 - Aktenzeichen L 7 AS 1856/11 B

DRsp Nr. 2012/8963

Tenor

Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 05.10.2011 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Sozialgericht (SG) hat im Ergebnis zu Recht die Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.

Nach § 73a Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.