Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 25. November 2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
I. Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger Anspruch auf Anerkennung eines Ereignisses vom 07.08.2006 als Arbeitsunfall hat.
Der 1956 geborene, als Kraftfahrer tätige Kläger teilte dem Durchgangsarzt Dr. T, Komm. Chefarzt der Klinik für Unfall- und Wiederherstellungschirurgie im Klinikum I, mit, ihm sei am 07.08.2006 bei Ladetätigkeiten ein Hubwagen ("Ameise") mit einem Gewicht von ca. 70 kg außer Kontrolle geraten. Er habe versucht, den Absturz des Hubwagens von der Ladefläche zu verhindern und habe deshalb reflexartig nachgefasst. Anschließend habe er starke Schmerzen im rechten Ellenbogen mit Kraftlosigkeit bei Beugung des Armes verspürt. Dr. T diagnostizierte anschließend einen distalen Bizepssehnenabriss rechts.
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