LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 19.04.2010
L 20 B 43/09 AY
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 16.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 47 AY 150/09 ER

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 19.04.2010 (L 20 B 43/09 AY) - DRsp Nr. 2010/7126

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.04.2010 - Aktenzeichen L 20 B 43/09 AY

DRsp Nr. 2010/7126

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 16.09.2009 geändert.

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller ab Juni 2009 bis zum Ende des Monats der gerichtlichen Entscheidung Leistungen nach § 1a Asylbewerberleistungsgesetz in monatlicher Höhe von 112,47 EUR zu gewähren.

Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.

Dem Antragsteller wird für das sozialgerichtliche Verfahren sowie für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt T, T, zu seiner Vertretung beigeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zur Hälfte für beide Rechtszüge.

Gründe: