LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 19.03.2012
L 7 AS 1425/11 B
Vorinstanzen:
SG Münster, vom 12.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 8 AS 375/11

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 19.03.2012 (L 7 AS 1425/11 B) - DRsp Nr. 2012/6986

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.03.2012 - Aktenzeichen L 7 AS 1425/11 B

DRsp Nr. 2012/6986

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 12.07.2011 geändert. Der Klägerin wird zur Durchführung des erstinstanzlichen Klageverfahrens Prozesskostenhilfe ab dem 09.06.2011 bewilligt und Rechtsanwältin Q aus T beigeordnet. Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Münster vom 12.07.2011 ist zulässig und begründet. Das SG hat ihren Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das erstinstanzliche Klageverfahren zu Unrecht abgelehnt.

Nach § 73a Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Die Klägerin ist nach ihren wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage, die Kosten der Rechtsverfolgung aufzubringen. Die Rechtsverfolgung bietet auch hinreichende Aussicht auf Erfolg.