LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 19.03.2012
L 19 AS 454/12 B ER
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 26.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 62 AS 4363/11

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 19.03.2012 (L 19 AS 454/12 B ER) - DRsp Nr. 2012/6985

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.03.2012 - Aktenzeichen L 19 AS 454/12 B ER - Aktenzeichen L 19 AS 455/12 B

DRsp Nr. 2012/6985

Tenor

Die Beschwerden des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 26.01.2012 werden zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe

Die zulässigen Beschwerden sind unbegründet.

I.

Das Sozialgericht hat mit zutreffender Begründung den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Sanktionsbescheid vom 23.09.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.12.2011 abgelehnt.

Bei der Entscheidung über die Anordnung der aufschiebende Wirkung nach § 86 Abs.1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hat das Gericht eine Abwägung des Interesses des Antragstellers, die Wirkung des angefochtenen Bescheides (zunächst) zu unterbinden (Aussetzungsinteresse), mit dem Vollzugsinteresse des Antragsgegners vorzunehmen. Dabei besteht ein Regel-/Ausnahmeverhältnis. In der Regel überwiegt das Vollzugsinteresse des Antragsgegners. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs ist anzuordnen, wenn das Aussetzungsinteresse das Vollzugsinteresse überwiegt. Dies ist der Fall, wenn mehr gegen als für die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes spricht.