LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 19.03.2012
L 19 AS 2214/11 B ER
Vorinstanzen:
SG Gelsenkirchen, vom 15.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 10 AS 2452/11

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 19.03.2012 (L 19 AS 2214/11 B ER) - DRsp Nr. 2012/6984

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.03.2012 - Aktenzeichen L 19 AS 2214/11 B ER

DRsp Nr. 2012/6984

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 15.11.2011 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt die einstweilige Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Erbringung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) - sowie berufsfördernde Leistungen.

Die 1957 geborene Antragstellerin ist nach eigener Angabe ausgebildete Sozialpädagogin, erzielt geringfügige Einkünfte aus einer Aushilfstätigkeit und bewohnt eine 60 m² große Mietwohnung zu einer Warmmiete einschließlich Nebenkosten von monatlich 440,00 EUR.

Mit Bescheid vom 02.11.2010 bewilligte die Stadt X der Antragstellerin für die Zeit vom 01.09.2011 bis zum 29.02.2012 Wohngeld i.H.v. monatlich 248,00 EUR.