LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 19.03.2012
L 19 AS 2068/11 B
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 20.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 28 AS 3778/10

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 19.03.2012 (L 19 AS 2068/11 B) - DRsp Nr. 2012/7915

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.03.2012 - Aktenzeichen L 19 AS 2068/11 B

DRsp Nr. 2012/7915

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin zu 1) wird der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 20.10.2011 geändert. Der Klägerin zu 1) wird Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren ab dem 17.01.2012 ohne Kostenbeteiligung bewilligt und Rechtsanwalt L, C, zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts beigeordnet. Die Beschwerde der Klägerin zu 2) wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Klägerinnen begehren die Gewährung von höheren Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 01.01. bis 31.08.2009 im Wege des Überprüfungsverfahrens nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X).

Die am 00.00.1976 geborene Klägerin zu 1) wohnt mit ihrer am 00.00.2011 geborenen Tochter M, der Klägerin zu 2), zusammen. Die Klägerin zu 1) bezieht seit 2005 durchgehend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Die Klägerinnen zogen zum 01.02.2008 in die Wohnung, M-straße 00, M, um. Die Rechtsvorgängerin des Beklagten (nachfolgend einheitlich: Beklagter) stimmte dem Umzug nicht zu.