LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 19.03.2012
L 11 KA 78/11 B ER
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 21.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 KA 121/11

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 19.03.2012 (L 11 KA 78/11 B ER) - DRsp Nr. 2012/7914

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.03.2012 - Aktenzeichen L 11 KA 78/11 B ER

DRsp Nr. 2012/7914

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 21.07.2011 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 163.688,45 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Streitig ist die Vergütung polysomnographischer Leistungen.

Die Antragstellerin ist eine aus zwei Mitgliedern bestehende Berufsausübungsgemeinschaft. Deren Gesellschafter Dr. X (im Folgenden Gesellschafter Dr. W.) und Frau X1 (im Folgenden Gesellschafterin W.) sind als Fachärzte für Innere Medizin mit dem Schwerpunkt Pneumologie niedergelassen und zur vertragsärztlichen Versorgung in X zugelassen. Die Antragsgegnerin erteilte ihnen die Genehmigung zur Erbringung und Abrechnung von Polysomnographien gemäß Nr. 30901 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs (EBM).