LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 19.03.2012
L 11 KA 15/12 B ER
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 01.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 14 KA 30/12

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 19.03.2012 (L 11 KA 15/12 B ER) - DRsp Nr. 2012/7913

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.03.2012 - Aktenzeichen L 11 KA 15/12 B ER

DRsp Nr. 2012/7913

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 01.02.2012 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt mittels einstweiligen Rechtsschutzes vom organisierten ärztlichen Notfalldienst im Bezirk der Antragsgegnerin befreit zu werden.

Der Antragsteller ist als Facharzt für Frauenheilkunde in einer Berufsausübungsgemeinschaft in C niedergelassen und zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Er führt eine Zweigpraxis in S. C liegt im Zuständigkeitsbereich der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) Westfalen-Lippe, S hingegen in jenem der KV Nordrhein (Antragsgegnerin).