Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 07.12.2010 wird zurückgewiesen.
Die Beschwerde richtet sich gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe.
Mit Bescheid vom 28.06.2010 und Änderungsbescheid vom 28.07.2010 bewilligte die Beklagte den Klägern Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) für den Zeitraum vom 01.07.2010 bis zum 31.03.2011.
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