LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 18.10.2010
L 6 AS 1209/10 B
Vorinstanzen:
SG Detmold, vom 02.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 11 AS 257/09

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 18.10.2010 (L 6 AS 1209/10 B) - DRsp Nr. 2010/19528

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.10.2010 - Aktenzeichen L 6 AS 1209/10 B

DRsp Nr. 2010/19528

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 02.06.2010 geändert und dem Kläger Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt C, E, bewilligt. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Streitig ist, ob dem Kläger Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts für die von ihm erhobene Untätigkeitsklage auf Bescheidung seines Antrags vom 25.05.2009 zu bewilligen ist.

Zwischen den Beteiligten waren und sind seit erstmaliger Antragstellung des Klägers Ende März 2007 diverse Klageverfahren und Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes anhängig. Am 25.05.2009 stellte der Kläger einen Antrag auf Weiterbewilligung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

Am 27.11.2009 hat der Kläger Untätigkeitsklage beim Sozialgericht (SG) Detmold erhoben. Gleichzeitig hat er "um umgehende Beiordnung eines Fachanwalts für Sozialrecht als Notanwalt" gebeten und eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse übersandt.