LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 18.08.2009
L 12 B 66/09 AS ER
Vorinstanzen:
SG Gelsenkirchen, vom 08.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 31 AS 69/09

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 18.08.2009 (L 12 B 66/09 AS ER) - DRsp Nr. 2009/20300

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.08.2009 - Aktenzeichen L 12 B 66/09 AS ER

DRsp Nr. 2009/20300

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 08.05.2009 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist nicht begründet.

Zu Recht hat das Sozialgericht es abgelehnt, die aufschiebende Wirkung der Widersprüche vom 17.02.2009 und 06.04.2009 gegen die Sanktionsbescheide vom 09.02.2009 und 01.04.2009 anzuordnen. Hierzu verweist der Senat in entsprechender Anwendung von § 153 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf die zutreffenden und ausführlichen Gründe der angefochtenen Entscheidung, die er sich nach Prüfung der Sach- und Rechtslage zu eigen macht.

Auch das Vorbringen des Antragstellers zur Begründung seiner Beschwerde führt zu keiner abweichenden Entscheidung, denn er hat hierzu lediglich vorgetragen, er vermag die Ansicht des Sozialgerichts, dass seinem Antrag nicht stattzugeben sei, nicht anzuerkennen. Vor dem Hintergrund der Tatsache, dass das Sozialgericht das erstinstanzliche Vorbringen des Klägers umfassend gewürdigt hat, vermag diese Begründung jedoch nicht auszureichen, zu einer abweichenden Entscheidung zu führen. Ebensowenig ergeben sich aus dem Akteninhalt Anhaltspunkte dafür, dass die erstinstanzliche Entscheidung unzutreffend sein könnte.