Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 26.06.2012 geändert. Der Antragsgegner wird verpflichtet, der Antragstellerin hinsichtlich der Stromkostennachforderung Leistungen in Höhe von 958,01 Euro als Darlehn zu gewähren. Der Antragsgegner trägt die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin dem Grunde nach.
Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist begründet.
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