Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 10.04.2012 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Der Antrag, dem Antragsteller für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines noch zu bennenden Rechtsanwaltes zu bewilligen, wird abgelehnt.
I.
Im zu Grunde liegenden Verfahren streiten die Beteiligten um die Verpflichtung der Antragsgegnerin, Mietschulden des Antragstellers für die Monate Dezember 2011 bis Februar 2012 in Höhe von 550,- EUR Grundmiete zzgl. 40,- EUR Betriebskosten monatlich zu übernehmen.
Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom 10.04.2012 den Eilantrag des Antragstellers abgelehnt. Ein Anordnungsgrund sei gegeben, da der Vermieter des Antragstellers Räumungsklage erhoben habe. Dem Gericht sei bekannt, dass die Klageschrift am 23.03.2012 eingegangen und mit Post vom gleichen Tag zur Zustellung an den Antragsteller aufgegeben worden sei.
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