LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 18.06.2012
L 12 AS 2173/11 B
Vorinstanzen:
SG Gelsenkirchen, vom 06.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 SF 373/11

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 18.06.2012 (L 12 AS 2173/11 B) - DRsp Nr. 2012/14635

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.06.2012 - Aktenzeichen L 12 AS 2173/11 B

DRsp Nr. 2012/14635

Tenor

Auf die Beschwerde des Bezirksrevisors wird der Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 06.10.2011 geändert. Die aus der Staatskasse im Rahmen bewilligter Prozesskostenhilfe von der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen werden auf 0,00 Euro festgesetzt. Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei. Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Streitig ist die Höhe der im Rahmen von Prozesskostenhilfe aus der Landeskasse zu erstattenden Rechtsanwaltsvergütung nach dem Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG).