Die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 28.02.2011 werden zurückgewiesen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Der Antragsteller zu 2) steht im laufenden Bezug von Grundsicherungsleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Er lebt in Bedarfsgemeinschaft mit seiner Ehefrau (Antragstellerin zu 1), die an Epilepsie mit komplex-fokalen Anfällen leidet, bei der Pflegestufe I in der gesetzlichen Pflegeversicherung anerkannt ist und die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bezieht. Wegen der Betreuung der Antragstellerin zu 1) hat der Antragsteller zu 2) beantragt, ihn von der Arbeitsvermittlung freizustellen. Dies lehnte der Antragsgegner ab (Bescheid vom 22.12.2010, Widerspruchsbescheid vom 09.02.2011).
Den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zwecks vorläufiger Vermeidung der Vermittlung des Antragstellers zu 2) in Arbeit hat das Sozialgericht (
Die dagegen gerichteten Beschwerden sind zulässig aber nicht begründet.
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