Die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 29.12.2010 werden zurückgewiesen.
Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
I. Die Antragsteller begehren die einstweilige Verpflichtung des Antragsgegners zur Gewährung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende, der Übernahme von Mietschulden sowie einer Erstausstattungsbeihilfe nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
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