LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 18.03.2010
L 6 B 157/09 AS ER
Vorinstanzen:
SG Münster, vom 11.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 AS 199/09

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 18.03.2010 (L 6 B 157/09 AS ER) - DRsp Nr. 2010/5398

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.03.2010 - Aktenzeichen L 6 B 157/09 AS ER

DRsp Nr. 2010/5398

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 11.11.2009 wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers auch im Beschwerdeverfahren.

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes über die Wirksamkeit eines Sanktionsbescheides nach § 31 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II).

Der 1966 geborene Antragsteller bezieht von der Antragsgegnerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Aufgrund von Bescheiden vom 22.09.2008 und 22.10.2008 erhielt er im November 2008 um 30 %, von November 2008 bis Januar 2009 um 60 % gekürzte Leistungen. Mit Bescheid vom 21.08.2009 wurden ihm Leistungen in (voller) Höhe von monatlich 613,94 Euro (Regelsatz: 359,00 Euro, Kosten der Unterkunft und Heizung: 254,94 Euro) bewilligt.

Am 15.05.2009 unterzeichnete der Antragsteller eine Eingliederungsvereinbarung für die Zeit vom 11.05.bis 10.11.2009. Darin heißt es:

Allgemeine Leistungen und Pflichten der Vertragsparteien: