Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 14.08.2012 wird zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Die Beteiligten streiten in der Hauptsache um den Grad der Behinderung des Klägers und die Zuerkennung des Merkzeichens G.
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