LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 17.09.2012
L 12 AS 761/12 B ER
Vorinstanzen:
SG Detmold, vom 16.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 9 AS 463/12

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 17.09.2012 (L 12 AS 761/12 B ER) - DRsp Nr. 2012/19994

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.09.2012 - Aktenzeichen L 12 AS 761/12 B ER

DRsp Nr. 2012/19994

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 16.04.2012 geändert. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller ab 17.09.2012 für die Dauer von 6 Monaten, längstens jedoch bis zum Abschuss des Hauptsacheverfahrens, Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende in Form der Regelleistung in Höhe von 374,00 EUR pro Monat zu bewilligen. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Dem Antragsteller wird für die Durchführung des Verfahrens Prozesskostenhilfe ab 07.03.2012 unter Beiordnung von Rechtsanwalt L, C, bewilligt.

Gründe

I.

Im zugrunde liegenden Verfahren streiten die Beteiligten über die Frage, ob dem Antragsteller Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) II zu bewilligen sind.

Der im Jahre 1955 geborene Antragsteller ist griechischer Staatsbürger. Er reiste am 14.02.2012 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Ausweislich einer Bescheinigung der Stadt C vom 02.03.2012 ist er seit dem Tag seiner Einreise in C gemeldet, wo er sich ausschließlich zum Zweck der Arbeitsuche nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 Alternative 2 des Gesetzes über die Allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (FreizügG/EU) in Deutschland aufhält.