Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 25.07.2012 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Die form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde ist nicht begründet (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG)). Das Sozialgericht (
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