LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 17.09.2012
L 11 KR 445/12 B ER
Vorinstanzen:
SG Münster, vom 25.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 16 KR 447/12

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 17.09.2012 (L 11 KR 445/12 B ER) - DRsp Nr. 2012/19993

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.09.2012 - Aktenzeichen L 11 KR 445/12 B ER

DRsp Nr. 2012/19993

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 25.07.2012 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe

Die form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde ist nicht begründet (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG)). Das Sozialgericht (SG) Münster hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung zutreffend abgelehnt. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat Bezug auf den Inhalt des angefochtenen Beschlusses (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG) und führt ergänzend aus: Rechtsgrundlage für die begehrte einstweilige Regelung ist § 86b Abs. 1 Nr. 2 SGG.