LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 17.07.2013
L 9 SO 161/13 KL

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 17.07.2013 (L 9 SO 161/13 KL) - DRsp Nr. 2013/18039

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.07.2013 - Aktenzeichen L 9 SO 161/13 KL

DRsp Nr. 2013/18039

Tenor

Der als "Eilantrag: Klage gegen das F Sozialamt" bezeichnete Rechtsbehelf vom 02.04.2013 wird als unzulässig verworfen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Mit einem am 02.04.2013 beim Landessozialgericht (LSG) eingegangenen Schreiben hat der Kläger unter der Überschrift "Eilantrag:" "Klage gegen das F Sozialamt wegen mehrfacher Ablehnung einer Waschmaschine als Darlehen" erhoben und wörtlich ausgeführt:

"Ab sofort gehen alle Schreiben ob von BSG Kassel oder von Sozialgericht Duisburg umgehend zurück zum LSG Essen."

Vergleichbare Eingaben hat der Kläger auch schon zuvor an das LSG gerichtet. Insoweit wird auf die bereits rechtkräftig abgeschlossenen Verfahren L 9 SO 364/12 KL, L 9 SO 373/12 KL und L 9 SO 173/13 ER Bezug genommen.

Nachdem ihn der Vorsitzende mit Richterbrief vom 11.04.2013 darauf hingewiesen hat, dass eine Verweisung an das Sozialgericht Duisburg beabsichtigt ist, hat der Kläger mit Schreiben vom 18.04.2013 u.a. wörtlich ausgeführt:

"Wenn ich meine das ich Sie Anschreibe, dann schreibe ich Sie an. Das ist ihr Problem!"