LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 17.07.2013
L 11 KA 101/12 B ER
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen S 2 KA 402/12

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 17.07.2013 (L 11 KA 101/12 B ER) - DRsp Nr. 2013/19547

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.07.2013 - Aktenzeichen L 11 KA 101/12 B ER

DRsp Nr. 2013/19547

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

I.

Streitig ist die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragstellerin in dem vor dem Sozialgericht (SG) Düsseldorf anhängigen Rechtsstreit S 2 KA 403/12.

Die Antragstellerin ist seit 01.10.1993 in L als Vertragszahnärztin tätig. Über ihr Vermögen wurde am 01.09.2009 das Insolvenzverfahren wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet (Amtsgericht xxx). Der Insolvenzverwalter hat den Betrieb der Zahnarztpraxis mit Wirkung zum 01.08.2010 gemäß § 35 Abs. 2 Satz 1 Insolvenzordnung (InsO) aus der Insolvenzmasse freigegeben.