Der Antrag des Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Berufungsverfahren gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 04.02.2009 (S
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Berufungsverfahren gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 04.02.2009 (S
Denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Klägers bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg gemäß §§ 114, 119 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. § 73 a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
1. Die beabsichtigte Berufung des Klägers hat bei summarischer Prüfung keine Aussicht auf Erfolg. Denn der von dem Kläger mit seiner Klage angefochtene Widerspruchsbescheid vom 30.05.2008 beschwert den Kläger nicht gemäß § 54 Abs. 1 Satz 2 SGG.
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