LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 17.03.2016
L 19 AS 390/16 B ER
Vorinstanzen:
SG Duisburg, - Vorinstanzaktenzeichen 6 AS 5117/15

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 17.03.2016 (L 19 AS 390/16 B ER) - DRsp Nr. 2016/7519

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.03.2016 - Aktenzeichen L 19 AS 390/16 B ER

DRsp Nr. 2016/7519

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners zu 1) wird der Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 12.02.2016 geändert. Der Antragsgegner zu 1) wird einstweilig verpflichtet, dem Antragsteller den Regelbedarf nach § 20 SGB II für Alleinstehende für den Zeitraum vom 23.12.2015 bis zum 21.03.2016 nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu erbringen. Die Beschwerde wird im Übrigen zurückgewiesen. Der Hilfsantrag wird abgelehnt. Der Antragsgegner zu 1) trägt die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers auch im Beschwerdeverfahren. Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt S, C, beigeordnet.

Gründe

I.

Der 1975 geborene Antragsteller ist lettischer Staatsangehöriger. Im Oktober 2014 reiste er in die Bundesrepublik ein. In der Zeit vom 29.10.2014 bis zum 22.09.2015 war er durchgehend bei Arbeitnehmerüberlassungsfirmen sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Am 22.09.2015 schloss er mit seiner Arbeitgeberin einen Aufhebungsvertrag mit sofortiger Wirkung ab. In der Zeit vom 21.09.2015 bis zum 30.10.2015 war er wegen eines Rückenleidens arbeitsunfähig; seit dem 29.10.2015 ist er wegen einer Durchtrennung der tiefen und oberflächlichen Beugesehne am linken Daumen und der Durchtrennung des ersten Fingernervs arbeitsunfähig.